Man wird wohl nicht so ganz freiwillig arbeitslos werden wollen. Ist man aber dennoch als Arbeitsloser ohne festen Wohnsitz, kann man nicht darauf hoffen, dass die Sozialkasse die Kosten für verschiedene Ersatzteile für den VW-Bus übernimmt.
Im strittigen Fall hat das Landessozialgericht LSG Rheinland-Pfalz Anfang März entschieden (LAG-Az.: L 3 AS 69/13 B ER), dass das Fahrzeug, das einem Arbeitslosen auch als Schlafplatz dient, keine Unterkunft darstelle, für deren Kosten das Jobcenter Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) leisten müsse.
Im Klageverfahren hatte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Ersatzteilkosten, Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler begehrt…
Hatte zuvor noch das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das Landessozialgericht den Beschluss der Vorinstanz auf und wies den Antrag ab.
Wurde früher auch schon ein Wohnmobil bei einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt, stelle der umgebaute Pkw keine Unterkunft dar, weil darin eine Privatsphäre nicht gewährleistet sei.
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