Das Urteil klingt glasklar: Anlieger können durch Gemeinden verpflichtet werden, Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Mitte OKtoebr 2014 entschieden und gleichzeitig zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam abgeändert (OVG-Az.: 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14).
Zunächst hatte die untere Insanz des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass man klagende Grundstücksanlieger in der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht zu einem solchen Dienst verpflichten könne.
In seiner Begründung hatte das VG darauf abgehoben, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber an diesem entlang keine Arbeiten ausführen müssten bzw. dürften.
Dieser Auffassung ist das OVG nicht gefolgt. Die Straßenverkehrsordnung stehe einer Übertragung einer Straßenreinigungs- und Winterdienst-Pflicht nicht entgegen. Ergebe sich doch aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften.
Dies nun gelte auch für Straßenanlieger, die kraft Landesrecht und einer darauf beruhenden Satzung zum Reinigung- und Winterdienst verpflichtet seien, so die PR-Publikation des Gerichts.
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