„Der Tod gehört zum Leben!“ oder „Jeder will gesund alt werden, ohne alt zu sein“ – Welch‘ großartige Weisheiten, die selbst Norbert Blüm jüngst in ähnlicher Weise bei der TV-Talkrunde „Riverboat“ äußerte. Geht er doch der möglichst lang anhaltenden „Sportlichkeit“ wegen tatsächlich auch in die Mucki-Bude.
Wer aber denkt gern mitten im Leben an drei Dinge, die später wohl die Angehörigen betreffen: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht.
Ist es doch manchmal auch nur ein Unfall oder ein Herzinfarkt, der zeigt, dass es nie zu früh ist, an das gesundheitliche Risiko im Alter und den möglichen Pflegefall der eigenen Person zu denken.
Doch kaum ein selbständiger Unternehmer will daran denken, wie es im Betrieb weitergeht, falls er als Chef mal ganz ausfällt… Und dabei sind zum Beispiel viele Handwerksmeister als Inhaber einem tagtägliche Risiko für Leib und Leben ausgesetzt.
Da mag verständlich sein, die Gefahren und das Risiko zu verdrängen, um auf keinen Fall „depri“ und sorgenvoll im Alltag unterwegs zu sein. Sollte aber einmal etwas passieren, dann kann manches zu spät, was mit dem Versäumnis zu den Risiken des Lebens zu tun hat.
Wie sollten Ärzte handeln? Welche Behandlungen wie künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr sind zu unterlassen? Wie lange soll im Koma die irreparable Schädigung „versorgt“werden…?
Wichtig sind drei Dokumente
Die „Verfahrens-Lücke“ hat der Gesetzgeber vor fünf Jahren mit dem Patienten-Verfügungsgesetz aufgegriffen. Damit können nicht nur Selbständige vorsorglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen, ob und inwieweit sie einer ärztlichen Behandlung oder pflegerischen Begleitung zustimmen oder diese ablehnen.
Neben der Patientenverfügung, die im Krankenhaus die Entscheidungen zu Leben und Tod beantworten kann, gibt es zwei weitere wichtige Dokumente zur Vorsorge.
Erstens die Vorsorgevollmacht VV: Mit ihr kann der Vollmachtgeber einer Person seines Vertrauens die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass ihm dauerhaft die Fähigkeit fehlt, selbst zu entscheiden.
Die VV verhindert, dass das Gericht einen fremden Betreuer einsetzt. Kann der durch Patientenverfügung eingesetzte Bevollmächtigte nur in den fixierten Situationen aktiv werden, regelt die VV auch, dass die darin eingesetzte Person des Vertrauens auch für einen Pflegedienst, für Bank- und Steuerangelegenheiten oder Anträge auf Pflegeleistungen handeln und entscheiden kann.
Wer als Firmenchef ohne familiäre Vertretung handelt, der sollte auch regeln, wie die Firma ohne ihn fortbesteht, geführt wird oder auch verkauft wird…
Zusätzlich gibt es die Betreuungsverfügung. Damit legt der Verfügende fest, wen das Gericht bei festgestellter Hilfsbedürftigkeit als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht und keine Vorsorgevollmacht besteht. Darin kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Sind Patientenverfügung auch gesetzlich verankert, kann eine solche schlecht formuliert sein. Vor allem, wenn sie über ein „Ankreuzmuster“ erfolgte.
Zweitens kann sein, dass kein Bevollmächtigter bestimmt wurde, der den verfügten Willen bei den behandelnden Ärzten durchsetzt.
Und drittens sollte die Vollmacht im Ernstfall auch verfügbar sein und gefunden werden.
Im Ernstfall kommt jedoch auch vor, dass widersprüchliche Dinge in der Patientenverfügung verlangt werden.
Wird etwa eine Magensonde ablehnt, im Krankenhaus ist diese Therapie aber nur vorübergehend notwendig, wird sich keine Arzt wegen der indizierten Heilung an die Verfügung halten.
Daher sind detaillierte anzugeben: Wünsche, Werte und Ängste.
Ist eine medizinische Beratung in der Verfügung dokumentiert – mit Stempel und Unterschrift des Hausarztes – kann der stationäre Behandler erkennen, was er Patient wusste und warum und wie er niederschrieb.
Wer noch klarerer seinen Willen bekunden will, dem empfiehlt die Bundesärztekammer, auch Wertevorstellungen oder religiöse Überzeugungen festzuhalten. Diese können zeigen, was dem Einzelnen im Notfall wichtig ist.
Je verbindlicher die Patientenverfügungen, desto zwingender müssen die Ärzte handeln. Wer den Patientenwillen missachtet, begeht strafbare Körperverletzung.
Aktive Sterbehilfe dürfen Ärzte jedoch nicht leisten.
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