Wie hilf der Arbeitsschutz gegen die Zunahme beim Burnout?
„Sich vor Arbeit schützen…?“ ist wohl die völlig absurde Frage. Das nämlich können die meisten, wenn sie sich nur verweigern. Sich aber vor den Folgen von Arbeits- und Berufsbelastung zu schützen – im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – , ist eine völlig andere Kategorie der Betrachtung. Die Arbeits- und Lebensverhältnissen zu Zeiten der Industrialisierung waren maßgeblich dafür, dass sich ein Arbeitnehmerschutz überhaupt entwickelte. Deutliche Maßgaben erhielt er durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Regelungen des BGB. Es folgte in den 80er Jahren das europäische Recht und schließlich das deutsche Arbeitsschutzgesetz.
Der Arbeitsschutz bedingt technische, medizinische, wirtschaftliche, soziale, psychologische, ethische, religiöse und rechtliche Aspekte als umfassenden Schutz von Leben und Gesundheit, die sich als Verordnungen und Maßnahmen für eine sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatz-Gestaltung, für Lärmschutz, zur Gesundheit am Arbeitsplatz, zur Geräte- und Produktsicherheit oder für den Umgang mit Gefahrstoffen darstellen. Dazu kommen technische Regeln und DIN-Normen sowie die Unfallverhütungs- und weitere Verwaltungsvorschriften.
Seit 2011 gelten auch aktualisierte Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben, durch die der Unternehmer Maßnahmen zu erfüllen hat, die sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) als Pflichten ergeben.
Die obligate Sicherheit am Arbeitsplatz bietet kleinen, mittleren und großen Unternehmen oder auch den Behörden und Ämtern der Verwaltung viele Vorteile: weniger Ausfall wegen Verletzungen, weniger Schäden an Fahrzeugen, Ausrüstung, Waren oder Geräten.
Organisatorisch und finanziell verringert sich der Aufwand für Untersuchungen und für die demografische Entwicklung ergibt sich für den Arbeitsschutz die Aufgabe, auch ein altersgerechtes Arbeiten zu ermöglichen: Arbeitnehmer werden zufriedener und ihre Arbeitshaltung bleibt oder steigt.
Schutzmaßnahmen zu beachten verstärkt den günstigen Trend der seit Jahren rückläufigen Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle 2009 auf einen neuen Tiefstand. Und dennoch starben 622 Beschäftigte durch Unfälle bei der Arbeit; die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle sank zum Vorjahr auf rund 975.000. Eine Unfallquote, die die niedrigste ist seit die Bundesrepublik besteht.
Berufskrankheiten vorbeugen
Um auch Berufskrankheiten zu vermeiden, sind in erster Linie Krankheiten als solche zu erkennen und dem Träger der UV zu melden. Was aber gilt als Berufskrankheit?
Eine Berufskrankheiten wird als solche anerkannt, wenn sich ein Versicherter die Symptome durch die Arbeit zuzieht und diese in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Das gilt nun ganz sicher für bestimmte Personengruppen, die durch ihre Arbeit in höherem Grad als die übrige Bevölkerung den Gefahren ausgesetzt sind.
Die „Volkskrankheiten“ wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind meist jedoch keine Berufskrankheiten. Dagegen hat das Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg ein vermindertes Riechvermögen durch „Montage und Reparatur von Transformatoren“ als Symptom einer Krankheit vergleichbar zur Berufskrankheit eingestuft. Und auch eine Sehnenscheidenentzündung durch ständiges Arbeiten am PC wurde durch richterlichen Beschluss als Berufskrankheit anerkannt.
Wie ist Gefährdung zu beurteilen
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zu ermitteln, welchen Gefahren der Beschäftigte durch seine Arbeit ausgesetzt ist. Dabei dürfen Betriebs- und Personalrat diese Verpflichtungen nach § 5 ArbSchG überwachen. Wurde eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, so ist der Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen, und zwar nach dem Stand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. Kommt jedoch ein Arbeitnehmer den Sicherheitsvorgaben des Arbeitgebers nicht nach, so kann ihm gekündigt werden, falls er sich weigerte, den Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu folgen.
Rechte der Arbeitnehmervertreter
In Deutschland berührt der Arbeitsschutz die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretungen. Den Gremien stehen Informations-, Überwachungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei einzelnen Maßnahmen zu, so auch bei der Bestellung eines Betriebsarztes. wenn dieser als Arbeitnehmer eingestellt wird.
Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere die Auswahl und die Organisation geeigneter Verfahren der Gefährdungsbeurteilung, wodurch dafür gesorgt werden kann, dass für die Projektplanung auch die Gefährdung zur beurteilen ist, die die Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung enthält, um eine Prävention psychischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erreichen.
Oberlehrer meint
Glasklar…nicht nur bei Lehrers!
Burnout und Psychosen nehmen zu